§ 21 EnergieStG – Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
- 1.
- mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die genannten Handlungen bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeugnisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt werden,
- 2.
- nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels verbliebene Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall, dass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines nicht gekennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zugegeben wurde.
(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EnergieStGEnergiesteuergesetz
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Kapitel 2 – Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas · Abschnitt 2 – Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
- § 17 – Entnahme aus Hauptbehältern
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… Abschnitt 3 – Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen
- § 20 – Differenzversteuerung
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… Abschnitt 4 – Steuerbefreiungen
- § 30 – Zweckwidrigkeit
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Kapitel 5 – Steuerentlastung
- § 56 – Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
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Kapitel 6 – Schlussbestimmungen
- § 65 – Sicherstellung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnergieStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
§ 66 ist gem. Art. 3 Abs. 2 G v. 15.7.2006 I 1534 am 20.7.2006 in Kraft getreten
§ 3a ist gem. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 7.4.2008 I 660 am 1.4.2008 in Kraft getreten
§ 58 ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 8.5.2008 I 838, diese ersetzt durch Bek. v. 12.6.2008 I 1007, nach Maßgabe der Bek. v. 12.6.2008 I 1007 am 1.8.2006 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026