§ 77 EEG 2023 – Information der Öffentlichkeit
- 1.
- die Angaben nach den §§ 70 bis 73 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers angeschlossenen Anlagen unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
- 2.
- einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 70 bis 73 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.
(4) Angaben, die in dem Register im Internet veröffentlicht werden, müssen von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt. Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.
Fußnoten
(+++ § 77: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 77: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 5 – Transparenz · Abschnitt 1 – Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 73 – Übertragungsnetzbetreiber
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Teil 6 – Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 85 – Aufgaben der Bundesnetzagentur
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
- § 88a – Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 3 – Netzzugang
- § 24 – Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026