§ 51b EEG 2023 – Verringerung des Zahlungsanspruchs für Biogasanlagen in Ausschreibungen bei schwach positiven und negativen Preisen

Für Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen und deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren ermittelt worden ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis 2 Cent pro Kilowattstunde oder weniger beträgt. Die §§ 51 und 51a sind auf diese Anlagen nicht anzuwenden.

Fußnoten

(+++ § 51b: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 37 Satz 2 +++)
(+++ § 51b: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026