§ 50b EEG 2023 – Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II.
Fußnoten
(+++ § 50b: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 12 +++
(+++ § 50b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 50b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 4 – Gesetzliche Bestimmung der Zahlung · Unterabschnitt 2 – Zahlungen für Flexibilität
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
- Anlage 3 – (zu § 50b) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026