§ 38e EEG 2023 – Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments

(1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt 9 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2024 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

Fußnoten

(+++ §§ 37 bis 38i in der am 26.7.2021 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 38e: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38e: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 38e: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026