§ 34 EEG 2023 – Ausschluss von Bietern
(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mitteilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegangen ist.
- 1.
- der Bieter
- a)
- vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder
- b)
- mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
- 2.
- die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen vollständig entwertet worden sind.
Fußnoten
(+++ § 34: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
-
Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 3 – Ausschreibungen · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
- § 32 – Zuschlagsverfahren
-
… Unterabschnitt 3 – Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
- § 37d – Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments
-
… Unterabschnitt 5 – Ausschreibungen für Biomasseanlagen
- § 39d – Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen
-
Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
- § 88a – Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026