§ 1 EEG 2023 – Ziel des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) auf mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 gesteigert werden.
(3) Der für die Erreichung des Ziels nach Absatz 2 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient, umweltverträglich und netzverträglich erfolgen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
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Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 3 – Ausschreibungen · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
- § 28 – Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land
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Teil 6 – Rechtsschutz und behördliches Verfahren
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
- § 88 – Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
- § 88a – Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen
- § 88c – Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung
- § 88d – Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
- § 88e – Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
- § 88f – Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
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… Abschnitt 2 – Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 6 – Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 49c – Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026