§ 6 DL-InfoV – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern · Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer · Erster Unterabschnitt – Vorstand
- § 73b – Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
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StBerGSteuerberatungsgesetz
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Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Vierter Abschnitt – Organisation des Berufs
- § 76 – Aufgaben der Steuerberaterkammer
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DL-InfoV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 138
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026