§ 34 DDG – Evaluierung

Die Bundesregierung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die in den §§ 18 und 19 enthaltenen Regelungen über die Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden evaluieren und dabei insbesondere prüfen, ob die Ausgestaltung der Verfahren zwischen den zuständigen Behörden geeignet ist, die Verordnung (EU) 2022/2065 effektiv durchzusetzen. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 2 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026