§ 14 DDG – Errichtung und Ausstattung

(1) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.

(2) Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 2 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Änderung durch Art. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 138 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026