§ 51 BZRG – Verwertungsverbot
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BZRGBundeszentralregistergesetz
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Zweiter Teil – Das Zentralregister · Fünfter Abschnitt – Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 – Ausnahmen
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Dritter Teil – Das Erziehungsregister
- § 63 – Entfernung von Eintragungen
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Vierter Teil – Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
- § 64a – Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
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Fünfter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 66 – Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 2 – Befugnisse · Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse · Teil 2 – Datenverarbeitung und Datennutzung
- § 33 – Ergänzende Regelungen für die Übermittlung
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GewOGewerbeordnung
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Titel XI – Gewerbezentralregister
- § 153 – Tilgung von Eintragungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BZRG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026