§ 28 BZRG – Behandlung
- 1.
- das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung,
- 2.
- die Behörde, die mitgeteilt hat, sowie
- 3.
- die letzte mitgeteilte Anschrift der gesuchten Person.
(2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BZRG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026