§ 31 BWaldG – Änderung der Satzung
(1) Über eine Änderung der Satzung beschließt die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.
(2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWaldG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023