§ 1 BWaldG – Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
- 1.
- den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
- 2.
- die Forstwirtschaft zu fördern und
- 3.
- einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BWaldGBundeswaldgesetz
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Zweites Kapitel – Erhaltung des Waldes · Abschnitt I – Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
- § 8 – Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
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Viertes Kapitel – Förderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht
- § 41 – Förderung
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Fünftes Kapitel – Schlußvorschriften
- § 45 – Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWaldG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023