§ 15 BWahlG – Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
- 1.
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
- 2.
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.
- wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- 2.
- wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
- 3.
- (weggefallen)
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BWahlGBundeswahlgesetz
-
Neunter Abschnitt – Schlußbestimmungen
- § 53 – Übergangsregelung
-
-
AbgGAbgeordnetengesetz
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Elftes Kapitel – Organisation und Datenschutz · Zweiter Abschnitt – Selbstverwaltung · Zweiter Unterabschnitt – Berufung und Abberufung
- § 378 – Berufungsfähigkeit
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWahlG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2026