§ 46 BVerfGG
(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig ist.
(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt werden.
(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BWahlGBundeswahlgesetz
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Achter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
- § 46 – Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
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EuWGEuropawahlgesetz
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Zweiter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
- § 22 – Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
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GewOGewerbeordnung
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Titel II – Stehendes Gewerbe · II. – Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung · B. – Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34a – Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
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PartGParteiengesetz
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Siebter Abschnitt – Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
- § 33 – Verbot von Ersatzorganisationen
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SprengGSprengstoffgesetz
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Abschnitt II – Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
- § 8a – Zuverlässigkeit
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WaffGWaffengesetz
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Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 5 – Zuverlässigkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026