§ 35 BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PartGParteiengesetz
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Siebter Abschnitt – Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
- § 32 – Vollstreckung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026