§ 6 BtOG – Förderungsaufgaben

(1) Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich ein ausreichendes Angebot zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.

(2) Die Behörde regt die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger an und fördert diese.

(3) Die Behörde fördert die Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BtOG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023