§ 19 BtOG – Begriffsbestimmung
(1) Ehrenamtliche Betreuer sind natürliche Personen, die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit rechtliche Betreuungen führen. Ehrenamtliche Betreuer können sowohl Personen, die familiäre Beziehungen oder persönliche Bindungen zum Betroffenen haben, als auch andere Personen sein.
(2) Berufliche Betreuer sind natürliche Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 registriert sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 als vorläufig registriert gelten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 3 – Rechtliche Betreuung · Untertitel 1 – Betreuerbestellung
- § 1816 – Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
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VBVGVormünder- und Betreuervergütungsgesetz
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Abschnitt 2 – Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
- § 7 – Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BtOG, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023