§ 3 BtMG – Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
- 1.
- Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
- 2.
- ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BtMGBetäubungsmittelgesetz
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Zweiter Abschnitt – Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
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Dritter Abschnitt – Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
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Fünfter Abschnitt – Vorschriften für Behörden
- § 26 – Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz
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Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
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AMGArzneimittelgesetz
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Siebter Abschnitt – Abgabe von Arzneimitteln
- § 47 – Vertriebsweg
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MedCanGMedizinal-Cannabisgesetz
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Kapitel 9 – Schlussvorschriften
- § 31 – Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BtMG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 1.3.1994 I 358;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.5.2026 I Nr. 150
Änderung durch Art. 8 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. Juli 2026