§ 6 BSIG – Informationsaustausch
(1) Das Bundesamt betreibt eine Online-Plattform zum Informationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen, besonders wichtigen Einrichtungen und Einrichtungen der Bundesverwaltung. Es kann die beteiligten Hersteller, Lieferanten oder Dienstleister zum Austausch über Cyberbedrohungen, Schwachstellen, Beinahevorfälle und IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Aufdeckung und Abwehr von Cyberangriffen hinzuziehen. Das Bundesamt kann weiteren Stellen die Teilnahme ermöglichen.
(2) Das Bundesamt gibt Teilnahmebedingungen für den Informationsaustausch und die Plattformnutzung zwischen den Teilnehmenden vor.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BSIGBSI-Gesetz
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Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen · Kapitel 2 – Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten
- § 30 – Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BSIG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026