§ 75 BRAO – Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 43c – Fachanwaltschaft
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Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern · Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer · Dritter Unterabschnitt – Kammerversammlung
- § 89 – Aufgaben der Kammerversammlung
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Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren · Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug · Dritter Unterabschnitt – Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
- § 140 – Protokollführer
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Neunter Teil – Die Bundesrechtsanwaltskammer · Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer · Dritter Unterabschnitt – Satzungsversammlung
- § 191b – Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026