§ 59b BRAO – Berufsausübungsgesellschaften
(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
- 1.
- Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,
- 2.
- Europäische Gesellschaften und
- 3.
- Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht
- a)
- eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
- b)
- eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
-
Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 49b – Vergütung
-
… Zweiter Abschnitt – Berufliche Zusammenarbeit
-
Achter Teil – Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof · Dritter Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof · Zweiter Unterabschnitt – Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- § 173a – Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026