§ 29 BRAO – Befreiung von der Kanzleipflicht
(1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.
(2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
-
Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- § 14 – Rücknahme und Widerruf der Zulassung
-
… Zweiter Abschnitt – Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
- § 31 – Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026