§ 176 BRAO – Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Neunter Teil – Die Bundesrechtsanwaltskammer · Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer · Dritter Unterabschnitt – Satzungsversammlung
- § 191e – Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026