§ 158 BRAO – Außerkrafttreten des Verbots

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
1.
wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026