§ 152 BRAO – Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026