§ 13 BRAO – Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften · Erster Abschnitt – Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- § 17 – Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
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Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 46b – Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
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… Zweiter Abschnitt – Berufliche Zusammenarbeit
- § 59h – Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
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Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 60 – Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
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Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren · Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug · Dritter Unterabschnitt – Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
- § 139 – Entscheidung des Anwaltsgerichts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026