§ 121 BRAO – Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Siebenter Teil – Anwaltsgerichtliches Verfahren · Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug · Zweiter Unterabschnitt – Einleitung des Verfahrens
- § 130 – Inhalt der Anschuldigungsschrift
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026