§ 116 BRAO – Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Anwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
-
Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 57 – Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
-
Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern · Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer · Erster Unterabschnitt – Vorstand
- § 74a – Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
-
Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen · Vierter Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- § 112c – Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
-
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage 2 – (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026