§ 10 BRAO – Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften · Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
- § 32 – Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
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Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte · Erster Abschnitt – Allgemeines
- § 46a – Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
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Achter Teil – Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof · Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
- § 170 – Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026