§ 7 BQFG – Form der Entscheidung

(1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung darzulegen.

(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BQFG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.8.2023 I Nr. 217

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026