§ 18 BQFG – Evaluation und Bericht

(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.

(2) Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BQFG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.8.2023 I Nr. 217

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026