§ 1 BQFG – Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BQFG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.8.2023 I Nr. 217

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026