§ 60 BNatSchG – Haftung

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BNatSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 87

Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026