§ 4 BNatSchG – Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
- 1.
- der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- 2.
- der Bundespolizei,
- 3.
- des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
- 4.
- der See- oder Binnenschifffahrt,
- 5.
- der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
- 6.
- des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
- 7.
- der Telekommunikation
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BNatSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 87
Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026