§ 37 BNatSchG – Aufgaben des Artenschutzes
- 1.
- den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
- 2.
- den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
- 3.
- die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-,Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BNatSchGBundesnaturschutzgesetz
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Kapitel 5 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 38 – Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BNatSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 87
Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026