§ 12 BNatSchG – Zusammenwirken der Länder bei der Planung
Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen. Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die Länder untereinander ab.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BNatSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 87
Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026