§ 24 BKrFQG – Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
- 1.
- dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, wobei bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren anzuwenden sind, und
- 2.
- die Zulässigkeit der Verfahren durch Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 kontrolliert werden kann.
- 1.
- die übermittelten Daten,
- 2.
- den Tag und die Uhrzeit der Übermittlung,
- 3.
- die Kennung der übermittelnden Stelle und
- 4.
- den Übermittlungsanlass.
- 1.
- die bei der Durchführung der Datenübermittlung oder der Abrufe verwendeten Daten,
- 2.
- den Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder der Abrufe,
- 3.
- die Kennung der die Daten erhaltenden Dienststelle oder die Kennung der abrufenden Dienststelle und
- 4.
- die übermittelten oder die abgerufenen Daten.
(4) Bei Abrufen aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen anzufertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
Fußnoten
(+++ § 24 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BKrFQGBerufskraftfahrerqualifikationsgesetz
-
Abschnitt 4 – Berufskraftfahrerqualifikationsregister
- § 25 – Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BKrFQG, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 30
Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026