§ 20 BKrFQG – Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, außerhalb des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters die Kontaktdaten der in den §§ 17 und 18 genannten Behörden, Stellen und Ausbildungsstätten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, um die Zulässigkeit der Übermittlung der in den §§ 17 und 18 genannten Daten zu kontrollieren.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BKrFQG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 30

Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026