§ 15 BKrFQG – Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
1.
die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
2.
die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BKrFQG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 30

Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Änderung durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026