§ 9 BKGG – Antrag

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.

(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BKGG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026