§ 14 BKGG – Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

(1) Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, der Kinderzuschlag oder die Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

(2) Abweichend von § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BKGG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 28.1.2009 I 142, 3177;

zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026