§ 6 BJagdG – Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BJagdG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026