§ 38 BJagdG – Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder
- 3.
- entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
2
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BJagdG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026