§ 24 BJagdG – Wildseuchen

Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BJagdG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026