§ 22c BJagdG – Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf
(1) Es ist verboten,
- 1.
- wildlebende Wölfe zu füttern oder
- 2.
- kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:
- 1.
- elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
- 2.
- Sprengstoff oder
- 3.
- Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BJagdG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 29.9.1976 I 2849;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 87
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026