§ 37i BImSchG – Eintragung in die Unionsdatenbank
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 haben die von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Kraftstoffs, die von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen und die Treibhausgasemissionen, die sie nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die zuständige Stelle mitgeteilt haben, bis zum 1. Juni des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 einzutragen, sobald die Unionsdatenbank eingerichtet und in Betrieb ist und dies durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Eintragung der Daten durch ein Datensystem einer vom Verpflichteten beauftragten Person erfolgen. In diesem Fall sind die Europäische Kommission und die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle hierüber zu informieren. Der Verpflichtete ist so zu behandeln, als hätte er die Daten selbst eingetragen.
(3) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle gleicht die Eintragungen nach Absatz 1 und 2 mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
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Dritter Teil – Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen · Zweiter Abschnitt – Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- § 37d – Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
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Siebenter Teil – Gemeinsame Vorschriften
- § 62 – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BImSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026