§ 22 BierStG – Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
- 1.
- auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
- 2.
- in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt,
- 3.
- in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 2 fehlt oder
- 4.
- in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde.
(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BierStGBiersteuergesetz
-
Abschnitt 4 – Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
- § 22a – Steuerentstehung, Steuerschuldner
-
Abschnitt 5 – Steuervergünstigungen
- § 25 – Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
-
Abschnitt 6 – Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Ermächtigungen
- § 29 – Durchführung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BierStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 47 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026