§ 68 BPolG – Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen
- 1.
- die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,
- 2.
- sonstige Aufgaben nach § 2.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 4 – Organisation und Zuständigkeiten
- § 61 – Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BPolG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026